Anspruch auf Studienbeihilfe haben alle österreichischen Staatsbürger/innen oder gleichgestellte Ausländer/innen.
Die Voraussetzungen:
soziale Bedürftigkeit; für die Berechnung herangezogen wird:
Einkommen der Eltern (außer bei Selbsterhalter/innen)
Einkommen der Studierenden
Einkommen des Ehepartners, wenn der/die Studierende verheiratet ist
Altersgrenze
Beginn des Studiums vor dem 30. Geburtstag
bei Selbsterhalter/innen kann die Altersgrenze bis 35 Jahre steigen
Es darf noch kein Studium abgeschlossen sein
Ausnahme bei Doktorats-/Masterstudium
günstiger Studienerfolg
nach den ersten beiden Semestern muss ein bestimmtes Ausmaß an positiv absolvierten Prüfungen erbracht werden
Mindeststudienerfolg
Muss in der Antragsfrist des 3. Semesters nachgewiesen werden, um eine Rückforderung der bezogenen Studienbeihilfe auszuschließen (Mindeststudienerfolg = halbes Stundenausmaß des günstigen Studienerfolges)
Anspruchsdauer nicht überschreiten
Die Anspruchsdauer umfasst die Mindeststudienzeit des jeweiligen Abschnitts zuzüglich eines Semesters.
Überschreitest du die Anspruchsdauer, so besteht erst wieder Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn du im nächsten Abschnitt bist. ABER: Für den ersten Abschnitt darfst du nicht länger als die doppelte Mindeststudienzeit plus ein Semester brauchen, sonst besteht für die folgenden Abschnitte kein Anspruch auf Studienbeihilfe.